Haftungsübernahme durch Hersteller für SHK-Innungsbetriebe im Fachverband

Die bestehenden ungleichen Verjährungsfristen im Kauf- und Werkvertragsrecht hat das SHK-Handwerk schon lange gerügt und entsprechend gehandelt. Seit ca. 20 Jahren schließt der ZVSHK mit Herstellern der SHK-Branche dagegen sogenannte Gewährleistungs-/Haftungsübernahmevereinbarungen ab. Dieser Service steht nur Innungsbetrieben im Fachverband exklusiv zur Verfügung.

Inhalt der Vereinbarung ist es, den organisierten SHK-Innungsbetrieben im Fachverband im Rahmen der Regelung ihrer Gewährleistungsfälle einen Rückgriffsanspruch gegen den Hersteller zu geben, sofern das Produkt des Herstellers den Gewährleistungsfall verursacht hat.

Ihre Vorteile:

  • Bei Einbau von Produkten der Gewährleistungspartner des ZVSHK haften die Hersteller der eingebauten Teile solange, wie Sie als SHK-Unternehmer von Ihrem Kunden in Anspruch genommen werden können (nach VOB-Vertrag 4 Jahre, nach BGB 5 Jahre).
  • Dies gilt unabhängig davon, ob der entsprechende Anspruch auch gegenüber einem Dritten, etwa dem liefernden Händler gegenüber geltend gemacht werden kann.
  • Reduzierte oder abgelaufene Gewährleistungsfristen Ihres Lieferanten/Großhändlers werden ausgeglichen, wenn Sie keinen Schadensersatz Ihres Lieferanten/Großhändlers erhalten.
  • Gerade vor Ablauf der Gewährleistungsfrist werden vom Kunden oft Mängel geltend gemacht. Die Gewährleistung der Hersteller/Lieferanten ist dann aber abgelaufen, da sie bei Warenlieferung beginnt- Ihre Gewährleistung beginnt erst bei Abnahme der Werkleistung.
  • Die Abwicklung des Gewährleistungsschadens mit Ihrem Kunden wird erheblich vereinfacht. Sie müssen nicht gegen Hersteller oder Lieferanten klagen. Fachverband und ZVSHK unterstützen Sie.

Das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtmodernisierungsgesetz hat die Haftungsübernahmevereinbarungen nicht etwa überflüssig werden lassen. Im Laufe des Jahres 2002 wurden die bestehenden Haftungsübernahmevereinbarungen des ZVSHK mit den Gewährleistungspartnern an die neue Rechtslage angepasst.

Was haben Sie zu beachten?

  1. offensichtliche Mängel sofort rügen
  2. kein Einbau von Geräten mit offensichtlichen Mängeln
  3. normgerechte Verwendung der Produkte
  4. Einhaltung der Einbauvorschriften
  5. Übergabe der Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitungen an den Auftraggeber

Was tun im Schadenfall?

  1. Maßnahmen zur Schadenminderung einleiten;
  2. Schadenmeldung mit ZVSHK-Schadenmelde­bogen innerhalb von 7 Tagen an den Hersteller und Kopie an den Fachverband senden;
  3. Ggf. schriftliche Darstellung des Schadenfalles;
  4. Hersteller muss Gelegenheit haben, den Schaden zu begutachten bzw. zu beheben;
  5. Ursächliche Teile aufheben;
  6. Streitschlichtung über den Fachverband.

Informieren Sie sich über die aktuell ca. 85  Haftungsübernahme-Partner des ZVSHK.