Innungsmitgliedschaft schützt vor SoKa-Bau

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20.05.2019

Am 17.05.2019 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Allgemeinverbindlicherklärung von vier Bau-Sozialkassentarifverträgen veröffentlicht. In der Bekanntmachung wurde die Gültigkeit für Ofen- und Luftheizungsbauer- und Sanitär Heizung Klima-Innungsbetriebe in Ihrem SHK-Fachverband eingeschränkt:

"Diese Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland,
...
7. die unmittelbar oder mittelbar tarifgebundenes Mitglied des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima sind (Mitgliedschaft) und von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieses Verbands oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die zum in Anhang 3 Abschnitt IV aufgeführten fachlichen Geltungsbereich gehören (Fachlichkeit); wurde die Mitgliedschaft bis zum 30. Juni 2014 (Stichtag) erworben, wird unwiderlegbar vermutet, dass überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die in Anhang 3 Abschnitt IV aufgeführt sind; ...

Damit wird sichergestellt, dass Innungsbetriebe im Fachverband SHK Sachsen vor dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag des Bau­wesens, der SoKa-Bau-Pflicht und dem allgemein­verbindlichen Mindestlohn geschützt werden.

Entscheidend für die Beitragspflicht ist, ob zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit bauliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Höhe der Umsatzerlöse spielt dabei keine Rolle. Der fällige SoKa-Gesamtbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz in den neuen Bundesländern beträgt 18,8 % der Bruttolöhne aller gewerblichen Arbeitnehmer:

  • Umlage für Urlaubskasse         15,4 %
  • Umlage für Berufsbildung           2,4 %
  • Umlage für Zusatzversorgung     1,0 %

Wir geben Innungsbetrieben in unserem Fachverband jederzeit Unterstützung, falls sie entgegen dieser Information von der SoKa-Bau in Anspruch genommen werden.