Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich seit 1. Oktober 2022 verpflichtend

Die Bundesregierung hat am 24. August 2022 mehrere Verordnungen beschlossen, um die Energieversorgung in der aktuellen Gasmangellage zu sichern. Eine davon, die beiliegende Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV), ist für das SHK-Handwerk von unmittelbarer Bedeutung. Der Bundesrat stimmte am 16. September 2022 in verkürzter Frist final darüber ab. Die Verordnung ist seit 01. Oktober 2022 in Kraft und tritt zum September 2024 automatisch wieder außer Kraft. Folgende Anforderungen sind für das SHK-Handwerk von Bedeutung:

Gasbetriebene Heizungs- und Warmwasseranlagen sind bis zum 15. September 2024 zu prüfen und gegebenfalls zu optimieren!

Die EnSimiMaV verpflichtet Gebäudeeigentümer in den nächsten beiden Jahren, Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener Heizungsanlagen in ihren Gebäuden zu treffen. Sie sollen u.a. ihre Heizungseinstellungen überprüfen und ggf. optimieren. Gaszentralheizungen in größeren Gebäuden müssen zudem hydraulisch abgeglichen und technisch veraltete, ineffiziente Heizungspumpen ausgetauscht werden. Die Heizungsprüfung nach EnSimiMaV unterscheidet sich von dem bekannten ZVSHK-Heizungscheck 2.0 nach DIN EN 15378. In einem vereinfachten Verfahren ist (visuell) zu prüfen:

  • ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
  • ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  • ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden oder
  • inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.

Die Heizungsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dazu zählen Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Schornsteinfeger oder Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind. Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen, insbesondere bei Wartungsarbeiten oder Kehr- und Überprüfungstätigkeiten, angeboten und durchgeführt werden. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf feststellt, ist die Optimierung der Heizung bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

Hinweise: Das Ergebnis der Heizungsprüfung ist in Textform festzuhalten.
Der ZVSHK hat hierzu den u.a. Ergebnisbericht über die Heizungsprüfung (Muster-Vorlage) erstellt. Der Nachweis der Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung und Dokumentation eines hydraulischen Abgleichs erfolgen. Sofern fehlerhafte Einstellparameter (z.B. Vorlauftemperatur, Heizgrenztemperatur, Absenk- oder Abschaltzeiten) festgestellt wurden, sollten diese nicht ohne Abstimmung und schriftliche Beauftragung durch den Betreiber verändert werden, schon gar nicht bei bestehenden Mietverhältnissen!

Hydraulischer Abgleich ist in größeren Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Gaszentralheizungen verpflichtend!

Gaszentralheizungssysteme in größeren Wohn- und Nichtwohngebäuden sind hydraulisch abzugleichen:

  • In Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023.
  • In Wohngebäuden mit mindestens sechs bis neun Wohneinheiten bis zum
    15. September 2024.

Der hydraulische Abgleich entfällt, wenn das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde, innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

Hinweise: Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-/VdZ-Fachregel Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, aktualisierte Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen. Die aktualisierte Fassung der ZVSHK-Fachregel sowie der Kommentar sind unten beigefügt. Ebenfalls verweist der ZVSHK auf das bekannte Planungstool ZVPLAN: https://www.zvplan.de/

Weitere Detailinformationen entnehmen Sie bitte der u.a. Verordnung sowie der (amtlichen) Begründung.

Für die im Serviceportal SHK registrierten SHK-Mitgliedsbetriebe stellt der ZVSHK zusätzlich noch eine Abfragestrecke "Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich" zur Verfügung, so dass die verpflichteten Gebäudeeigentümer die Heizungsprüfung und den hydraulischen Abgleich auch digital anfordern können. (Anm.: Die Registrierung beim Serviceportal SHK ist jederzeit und für Innungsbetriebe kostenlos möglich.)

Kundeninformation "Der Heizungscheck - lassen Sie die Effizienz Ihrer Heizung prüfen" 
Hinweise des Fachhandwerks zum Energiesparen
twin-DVGW Information - Energie sparen beim warmen Trinkwasser – geht das? 
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