Information: Anpassungen der ersten Förderrichtlinie des Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

26.04.2021

Im August 2020 ist die erste Förderrichtlinie zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" in Kraft getreten. Die Lage auf dem Ausbildungsmarkt und die Wirksamkeit der Ersten Förderrichtlinie werden durch die Richtliniengeber BMAS und BMBF kontinuierlich beobachtet und bewertet, um das Bundesprogramm hinsichtlich möglicher Weiterentwicklungen aufgrund des weiteren Verlaufs der Pandemie überprüfen zu können. Für die Erste Förderrichtlinie erfolgte eine solche Weiterentwicklung bereits mit der ersten Änderung zum 11. Dezember 2020, die zweite Änderung war Gegenstand des Kabinettbeschlusses am 17. März 2021. Die Zweite Änderung der Ersten Förderrichtlinie trat am 27. März 2021 in Kraft.

Folgende Änderungen sind wesentlich:

Bei Erhalt ihres Ausbildungsniveaus kann eine Ausbildungsprämie in Höhe von 2.000 € und bei einer Erhöhung des Ausbildungsniveaus kann eine Ausbildungsprämie plus in Höhe von 3.000 € beantragt werden. Dies gilt für kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern.

Für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 01.06.2021 beginnen, besteht die Möglichkeit der Beantragung auch für größere Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern. Gleichzeitig werden die Prämien auf 4.000 € bzw. 6.000 € erhöht.

Die Beantragung eines Zuschusses zur Ausbildungsvergütung bei Vermeidung von Kurzarbeit für ihre Auszubildenden kann seit März diesen Jahres auch von Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern erfolgen. Ergänzend kann nun auch die Vergütung der Ausbilder/innen finanziell mit Zuschüssen unterstützt werden.

Die Möglichkeiten der Beantragung einer Übernahmeprämie wurden erweitert. Seit März kann diese nicht nur für aus insolventen Unternehmen übernommene Auszubildende, sondern auch für jene beantragt werden, die aus einem Ausbildungsbetrieb, der Corona-krisenbedingt die Ausbildung nicht fortsetzen kann, übernommen werden. Die Höhe der Prämie wurde zudem auf 6.000 € erhöht.

Neu aufgenommen wurde der Lockdown-II – Sonderzuschuss. Kleinstunternehmen mit bis zu 4 Mitarbeitern, die ihre Geschäftstätigkeit aufgrund oder in mittelbarer Folge Corona-bedingter behördlicher Anordnung seit November 2020 weitgehend einstellen mussten und die Ausbildung fortgeführt haben, können einen Sonderzuschuss in Höhe von 1.000 € bis spätestens 31.07.2021 beantragen.

Die vorgenannten Änderungen und Erweiterungen können nur bei Erfüllen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen zum Tragen kommen.

Eine Überprüfung bereits erfolgter Ablehnungen von Amtswegen wird nicht vorgenommen. Sofern Arbeitgeber die geänderten Voraussetzungen erfüllen (könnten), ist eine erneute Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Änderungen möglich.

Weitere Informationen zur Erweiterung der Ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm finden Sie auf den Seiten des BMAS. Alle aktuellen Informationen und Vordrucke stellt die Bundesagentur für Arbeit im Internet zur Verfügung.

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