Stilllegung von Gasnetzanschlüssen – Urteil des OLG Oldenburg zu unzulässigen Pauschalkosten nach § 9 NDAV
03.02.2026
Immer mehr Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer steigen von Gasheizungen auf andere Wärmeerzeuger, insbesondere Wärmepumpen, um. In diesem Zusammenhang fordern Gasnetzbetreiber teils hohe Pauschalbeträge für die Stilllegung des Gasnetzanschlusses. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 14.11.2025 (Az. 6 UKl 2/25) entschieden, dass solche pauschalen Entgelte gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht auf § 9 NDAV gestützt werden können. Dieses Rundschreiben informiert SHK-Betriebe über die Entscheidung, ihre bundesweite Relevanz und die Konsequenzen für die Beratungspraxis im Handwerk.
Im Zuge der Wärmewende und der politisch gewollten Dekarbonisierung der Wärmeversorgung wechseln viele Kundinnen und Kunden von gasbetriebenen Heizungsanlagen auf alternative Systeme, insbesondere Wärmepumpen. In diesem Zusammenhang stellt sich regelmäßig die Frage, was mit dem bestehenden Gasnetzanschluss geschehen soll und welche Kosten damit verbunden sind. In der Praxis kommt es vor, dass Netzbetreiber bei gewünschter Stilllegung des Gasnetzanschlusses gegenüber privaten Anschlussnehmern pauschale Entgelte in Rechnung stellen – teilweise im Bereich von mehreren hundert bis über tausend Euro. Als Rechtsgrundlage wird häufig § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) angeführt, der dem Netzbetreiber Kostenerstattungsansprüche für Herstellung und Änderung des Netzanschlusses zuweist. Verbraucherportale (u. a. Finanztip) sowie Verbraucherzentralen haben diese Praxis aufgegriffen. Der zugrunde liegende Fall der EWE Netz GmbH wurde durch die Verbraucherzentrale Niedersachsen bis vor das OLG Oldenburg getragen.
(Hinweis: Das Thema wird ausführlich in einem Beitrag von Finanztip behandelt: „Gasanschluss stilllegen: Diese Rechnung musst du nicht bezahlen“ unter www.finanztip.de/daily/gasanschluss-stilllegen-diese-rechnung-musst-du-nicht-bezahlen/)
Kernaussagen des Urteils des OLG Oldenburg (6 UKl 2/25)
Mit Urteil vom 14.11.2025 hat das OLG Oldenburg in einem Unterlassungsklageverfahren der Verbraucherzentrale Niedersachsen gegen die EWE Netz GmbH entschieden, dass eine pauschale Kostenweitergabe für die Stilllegung von Erdgas-Netzanschlüssen-an Verbraucherinnen und Verbraucher auf Grundlage von § 9 NDAV unzulässig ist. Die wesentlichen Punkte:
Verbraucherschutzcharakter des § 9 NDAV
Das Gericht stellt klar, dass § 9 NDAV eine verbraucherschützende Vorschrift im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) ist. Die NDAV sei vor dem Hintergrund von § 18 Abs. 3 EnWG auszulegen, wonach insbesondere die Interessen der Anschlussnehmer und ihr Interesse an kostengünstigen Lösungen besonders zu berücksichtigen sind.
Stilllegung ist keine „Änderung“ im Sinne von § 9 NDAV
§ 9 Abs. 1 Satz 1 NDAV erlaubt dem Netzbetreiber, vom Anschlussnehmer die Kosten für
• die Herstellung des Netzanschlusses (Nr. 1) und
• die Änderung des Netzanschlusses, die vom Anschlussnehmer veranlasst wird (Nr. 2),
zu verlangen.
Nach Auffassung des OLG Oldenburg fällt die Stilllegung eines Gasnetzanschlusses nicht unter den Begriff der „Änderung“:
• In § 8 NDAV werden unterschiedliche Tätigkeiten des Netzbetreibers im Zusammenhang mit dem Netzanschluss ausdrücklich unterschieden (unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen und beseitigen).
• § 9 NDAV erwähnt demgegenüber nur „Herstellung“ und „Änderung“ als kostenpflichtige Tatbestände.
• Aus dieser Systematik schließt das Gericht, dass andere Maßnahmen wie Abtrennung oder Beseitigung (Stilllegung) nicht zulasten des Anschlussnehmers abgerechnet werden dürfen.
Keine erweiternde Auslegung zu Lasten der Verbraucher
Das Gericht betont, dass die NDAV im Bereich des Massenkundengeschäfts weitgehend abschließenden Charakter habe. Regelungen, die den Anschlussnehmern zusätzliche Kostentragungspflichten auferlegen, seien restriktiv auszulegen. Eine erweiternde Auslegung des Begriffs „Ände-rung“ auf Stilllegungen sei daher unzulässig.
Irreführung durch Berufung auf § 9 NDAV und Preisblätter
Das OLG Oldenburg sieht in dem Vorgehen der Beklagten einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG:
• Wenn der Netzbetreiber in Schreiben an Verbraucher § 9 NDAV als eindeutige Rechtsgrundlage für die verlangten Stilllegungskosten anführt, vermittelt er den Eindruck einer klaren, bestehenden Rechtslage, obwohl diese Auslegung der Norm nicht zutrifft.
• Dies stellt nach Auffassung des Gerichts eine irreführende geschäftliche Handlung dar.
• Ebenso unzulässig ist die Veröffentlichung eines Preisblatts, das für die Stilllegung von Gasnetzanschlüssen bis 350 kW ein pauschales Entgelt vorsieht. Ein solches Preisblatt erweckt den unzutreffenden Eindruck, der Netzbetreiber sei rechtlich zur Erhebung dieser Pauschale berechtigt.
Keine „Umgehung“ über AGB oder Einzelvereinbarungen
Da § 9 NDAV die Kostenregelungen im Zusammenhang mit Netzanschlüssen abschließend regele, lasse sich eine Kostenpflicht für die Stilllegung des Netzanschlusses auch nicht wirksam über Allgemeine Geschäftsbedingungen oder standardisierte vertragliche Zusatzklauseln begründen. Eine derartige Kostenüberbürdung wäre als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher zu werten.
Bundesweite Relevanz und offene Rechtslage
• Die NDAV gilt bundesweit. Zwar betrifft das Urteil unmittelbar die EWE Netz GmbH, die Rechtsauffassung des OLG Oldenburg kann jedoch über den Einzelfall hinaus richtungsweisend für andere Netzbetreiber sein.
• Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, die von der beklagten EWE Netz GmbH nach unserer Kenntnis auch bereits eingelegt wurde. Die Rechtsfrage ist damit höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, besitzt aber grundsätzliche Bedeutung für alle Netzbetreiber und Anschlussnehmer.
Wir werden über weitere Entwicklungen – insbesondere eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder gesetzgeberische Klarstellungen zu § 9 NDAV – informieren, sobald neue Erkenntnisse vorliegen.