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Neue Verbraucherrechte sind ab 13.06.2014 zu beachten

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03.06.2014

Die Europäische Union will mit der Richtlinie 2011/83 eine hohen, europaweit einheitlichen Verbraucherschutz einführen und Hindernisse in grenzüberschreitenden Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern beseitigen. Das hat zur Folge, dass der deutsche Gesetzgeber die hohen Verbraucherschutzvorschriften nahezu 1:1 umzusetzen hat. Das deutsche Umsetzungsgesetz tritt am 13. Juni 2014 in Kraft.  

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung" treten zum Beispiel Regelungen in Kraft, die die Verbraucherinnen und Verbraucher vor versteckten Zusatzkosten schützen sollen. Unternehmer müssen ab 13. Juni genaue Informationspflichten einhalten, um auf der sicheren Seite zu sein. Für Geschäfte, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, gelten künftig besondere Widerrufsrechte.

Tipp 1:
Wir empfehlen SHK-Innungsfachbetrieben, möglichst ganz auf Verträge zu verzichten, die beim Kunden vor Ort geschlossen werden. Besser ist es, mit dem Kunden persönlich alles Nötige zu klären, den Vertrag dann zu Hause aufzusetzen und dem Kunden zuzuschicken.

Wichtige Änderungen gibt es auch im Bereich des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen. So gilt nun in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Widerrufsfrist von vierzehn Tagen. Über dieses Widerrufsrecht hat der Unternehmer den Verbraucher zu belehren. Ohne eine ordnungsgemäße Belehrung endet die Widerrufsfrist zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Frist. Wenn jetzt Ihr Kundendienstmonteur zum Kunden kommt und mit seiner Arbeit anfängt, ohne den Kunden über das Widerrufsrecht zu belehren, kann der hinterher sagen, so wollte er das nicht. Sie bleiben dann auf Ihren Kosten sitzen. Wünscht der Kunde ausdrücklich, dass der Kundendienstmonteur sofort mit seiner Arbeit beginnt, so sollte sich der Monteur das auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen lassen, am besten schriftlich.

Tipp 2:
In der Praxis lassen sich die Verbraucherschutzbestimmungen am besten umsetzen, wenn Ihr Kundendienstmonteur zu allen Vor-Ort-Terminen einige Exemplare einer Widerrufsbelehrung und außerdem Musterwiderrufsformulare mitnimmt. Soll er sofort mit der Arbeit beginnen, kann er je ein Exemplar davon dem Kunden aushändigen und sich ein Exemplar der Widerrufsbelehrung für seine eigenen Unterlagen unterschreiben lassen.

Tipp 3:
Wenn Sie einen online-Shop betreiben, ist es empfehlenswert, sich kurzfristig über die notwendigen Informationspflichten kundig zu machen und Vertragsbausteine oder -vorlagen anzupassen. Es ist mit professionellen Abmahnungen zu rechnen.

Um Innungsbetrieben im Fachverband die Erfüllung der neuen Informationspflichten bei Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern zu erleichtern, stellt die SHK-Organisation einen Leitfaden nebst Anlagen sowie Musterformulare zur Verfügung, die im Internen Bereich hier heruntergeladen werden können. Soweit Sie „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucherverträge“ verwenden, sind auch diese anzupassen. Auch diese Dokumente werden in Kürze zum Download bereitgestellt.

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