Absenkung der Umsatzsteuer für PV auf 0 % ab 2023

Titelbild zum News-Artikel Absenkung der Umsatzsteuer für PV auf 0 % ab 2023

02.02.2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022, Artikel 16, Abs. 5) trat zum 01.01.2023 ein neuer § 12 Abs. 3 UStG in Kraft, der einen Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen vorsieht. Der Nullsteuersatz gilt nicht in der gesamten Lieferkette, sondern nur für den Endnutzer.

Wichtig:
Für die richtige Einstufung haftet der Steuerschuldner, in diesem Fall der Verkäufer der Anlage bzw. der Installateur.

Die Umsatzsteuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

  1. Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird;
  2. der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Bei kombinierten Angeboten, etwa Heizungsanlage kombiniert mit PV lautet die Empfehlung, getrennte Angebote und Abrechnungen vorzunehmen um die unterschiedlichen Steuersätze sauber darzustellen.

 

Beitrag teilen

Kategorie