Eckpunkte für ein neues Heizungsgesetz

Datum: 25.02.2026
Autor: Andreas Müller

Die Koalition hat sich gestern Abend auf die Eckpunkte für ein neues Heizungsgesetz geeinigt.


SANKT AUGUSTIN:

Sehr geehrte Damen und Heren,

Union und SPD haben sich gestern Abend auf die Eckpunkte für ein neues Heizungsgesetz geeinigt. Die Eckpunkte, ein Infopapier sowie FAQ`s finden Sie in der Anlage. Das Gesetz soll am 1. Juli 2026 in Kraft treten.

KERNBOTSCHAFTEN

 	* Die auskömmliche Finanzierung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) wird bis mindestens 2029 sichergestellt.
 	* Die Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien entfallen, genauso wie Betriebsverbote bestimmter Heizungen.
 	* Künftig hat der Eigentümer im Falle eines Heizungsaustauschs wieder mehr Entscheidungsfreiheit, welche Heizungsoption er wählen möchte.
 	* Das neue Gesetz wird keine Regelungen enthalten, die den Ausbau oder Wechsel bestehender funktionierender Heizungssysteme verpflichtend machen.
 	* Gas- und Ölheizungen müssen laut den Plänen von Union und SPD mit einem wachsenden Anteil klimafreundlicher Energieträger betrieben werden (Grüngasquote). Diese startet 2028 in Höhe von bis zu einem Prozent und soll bis 2030 mindestens zwei Millionen Tonnen CO2 einsparen. Industrie und Gewerbe sollen von der Quote ausgenommen werden.
 	* Künftig können neben der Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden, wenn diese einen zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen („Biotreppe“), also über den Brennstoff zum Klimaschutz beitragen. Ab 2029 wird mit einem Anteil von 10 Prozent begonnen. Den weiteren Anstieg bis 2040 wird das Gesetz in drei Schritten festlegen.
 	* Die Anforderung der Biotreppe gilt auch für diejenigen Heizungen, die bereits nach geltendem Recht der Biogastreppe unterliegen. Hierzu erfolgt eine Angleichung.
 	* Der Ausbau der Fernwärme soll gestärkt werden und die kommunale Wärmeplanung für kleine Kommunen vereinfacht werden. Die Wärmeplanung und die Heizungsregulierung sollen entkoppelt werden.
 	* Die Wärmepreise für Kunden und Mieter sollen fair und transparent sein und auf einem bezahlbaren Niveau liegen. Der rechtliche Rahmen für die Fernwärme soll in einem Wärmepaket geregelt werden.
 	* Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz werden auch die Vorgaben der EU Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) 1:1 umgesetzt. Spielräume bei der Umsetzung der EPBD schöpfen wir aus. Für den Wohngebäudebestand wird es keine neuen gebäudeindividuellen Sanierungsanforderungen geben. Ab 2030 werden alle neuen Wohngebäude einen Nullemissionsstandard erfüllen.
 	* u.a.

Positiv hervorzuheben sind insbesondere der Abbau bürokratischer Vorgaben, mehr "Praxisnähe", die stärkere Technologieoffenheit sowie die angekündigte Entkopplung einzelner Entscheidungen von der kommunalen Wärmeplanung. Auch die geplante Evaluierung im Jahr 2030 wird als sinnvoll erachtet, um die CO2-Zielerreichung und Wirkung der Maßnahmen realistisch zu überprüfen und gegebenenfalls nachzusteuern.

Zentrale Bedeutung hat aus Sicht des Handwerks die Stabilität der Förderkulisse. Die zugesagte Finanzierung der Bundesförderung effiziente Gebäude bis mindestens 2029 ist eine wesentliche Voraussetzung für Investitionsentscheidungen von Eigentümern und für die betriebliche Planung im Handwerk.

Der ZVSHK betont, dass die Wärmewende im Gebäudebestand maßgeblich von qualifizierten Fachbetrieben umgesetzt wird. Ein praxistaugliches Gesetz, stabile Förderinstrumente und eine realistische kommunale Wärmeplanung seien daher zentrale Voraussetzungen, damit Modernisierung in der Fläche tatsächlich stattfindet.

Freundliche Grüße von Ihrem ZVSHK Technik Team


Anhang: Eckpunkte-Gebaeudemodernisierungsgesetz.pdf
Titel: Eckpunkte Gebäudemodernisierungsgesetz

Anhang: Infopapier-Gebaeudemodernisierungsgesetz.pdf
Titel: Infopapier Gebäudemodernisierungsgesetz

Anhang: FAQ-Gebaeudemodernisierungsgesetz.pdf
Titel: FAQ Gebäudemodernisierungsgesetz